Durchsuchung
04. Ratgeber
Durchsuchung Zuhause oder in Geschäftsräumen
Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, unter bestimmten Voraussetzungen bei „Gefahr in Verzug“ auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizisten angeordnet werden. Stehen die Durchsuchungsbeamten vor der Tür, kann die Durchsuchung zunächst nicht verhindert werden. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss des Richters zeigen und eine Kopie geben. Fragen Sie freundlich nach, ob Sie zunächst Ihren Anwalt kontaktieren dürfen und ob die Beamten solange mit dem Beginn der Dursuchung zuwarten. Ihnen steht das Recht zu der Maßnahme beizuwohnen sowie einen Zeugen hinzuzuziehen. Bitte nehmen Sie Abstand davon mit den Polizeibeamten zu reden. Machen Sie den Beamten klar, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Bitte bedenken Sie, dass die Polizeibeamten darauf geschult sind, Ihnen wichtige Informationen zu entlocken. Die Polizei geht vom Vorliegen einer bestimmten Straftat aus und sucht hierfür nach Anhaltspunkten. Im Zweifel wird man Ihrer entlastenden Aussage nicht wirklich Glauben schenken. Alles was Sie sagen wird im Nachhinein protokolliert, wobei Sie keinerlei Einfluss darauf haben, wie etwas was Sie gesagt haben aufgeschrieben wird. Angaben, welche im polizeilichen Protokoll festgehalten wurden und die Sie so vielleicht gar nicht machen wollten, können im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr revidiert und Ihnen zum Nachteil ausgelegt werden.
Betroffene sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Sind im Durchsuchungsbeschluss bestimmte Gegenstände aufgeführt empfiehlt es sich jedoch diese herauszugeben, um die weitere Durchsuchung abzuwenden.
Bei Wohngemeinschaften müssen in dem Dursuchungsbeschluss die konkreten Räumlichkeiten, welche durchsucht werden sollen, benannt werden. Räume Dritter Personen dürfen nicht durchsucht werden.
Wichtig ist, dass Sie darauf achten, dass die Beamten genau dokumentieren, welche Gegenstände beschlagnahmt werden sollen. Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen widersprechen Sie! Durch geeignete Anträge kann der versierte Strafverteidiger in so einem Fall sehr schnell an die Akte gelangen.