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Steuer- und Zollstrafrecht

02. Rechtsgebiete

Sind Sie angeklagt, steht eine Steuerprüfung bevor oder planen Sie eine Selbstanzeige?

Die Verteidigung auf dem Gebiet des Steuer- und Zollstrafrechts erfordert eine hervorragende tiefe Expertise des Strafrechts. Dieses Rechtsgebiet gehört zu unseren Königsdisziplinen, da wir eine umfassende exzellente Verteidigung, Beratung und eine hohe fachliche Kompetenz hier aufweisen können. Dabei verlieren wir nicht das Fingerspitzengefühl vor Gericht und in der Kommunikation mit Behörden, was für eine erfolgreiche Verteidigung ein Erfolgsfaktor ist. Dies kann enorm dazu beitragen, dass ein Unternehmen oder eine Privatperson, vor einer Gefängnis- oder Geldstrafe bewahrt wird oder zumindest das Strafmaß bestmöglichst gemindert wird. 

Wir verteidigen Sie und schützen Ihre Rechte

Nicht selten belasten sich viele Mandanten aus Unwissenheit oder panischer ängstlicher Reaktion versehentlich selber. Diese vermeidbaren Fehler kann man vorbeugen und selbstbewusst entgegentreten, wenn Sie frühzeitig hochklassige juristische Experten auf diesem Rechtsgebiet hinzuziehen.
Wir begleiten unsere Mandanten, im Rahmen der Unternehmensverteidigung, von Anfang an. Dabei steht auch die präventiv Beratung im Vordergrund. Unsere hochspezialisierte Kanzlei deckt das gesamte Spektrum der strafrechtlichen Compliance-Beratung ab.

Des Weiteren können Sie mit der Hilfe von unseren kompetenten Rechtsanwälten und einem Steuerberater u.a. bei Bedarf eine Selbstanzeige einleiten. Unser überdurchschnittlich international besetztes Netzwerk an Berufsträgern ermöglicht uns, jederzeit weitere Spezialisten in Ihrem Fall hinzuziehen, um unsere Mandanten das zu bieten was für eine erstklassige Verteidigung benötigt wird. 

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Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Zu den Steuerstraftaten (§§ 369 ff AO) zählen:

  • Vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

  • Steuerverkürzung (§ 378 AO)

  • Bannbruch (§ 372 AO)

  • Gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 AO)

  • Hehlerei (§ 374 AO)

  • Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs.1 AO, §§ 148 – 150 StGB)

  • Begünstigung eines Steuerstraftäters (§ 257 StGB)

  • Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§26c UStG)

  • Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der oben genannten Straftaten

  • Schwarzarbeit gem.  § 263 StGB

 

Nicht zu verwechseln sind die Steuerstraftaten mit einer Steuerordnungswidrigkeit. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann ausschließlich eine Geldbuße verhängt werden, eine Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht. Eine Handlung, die sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird ausschließlich im Wege der Gesetzeskonkurrenz als Straftat verfolgt.

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Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen:

  • Fahrlässige Steuerverkürzung bzw. Gefährdung der Steuereinbringlichkeit (§ 378, § 379 AO)

  • Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 AO)

  • Verbrauchssteuergefährdung (§ 381 AO)

  • Gefährdung der Ausfuhr- und Einfuhrabgaben (§ 382 AO)

  • Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen (§ 383 AO)

  • Widmungsfremde Verwendung des Identifikationsmerkmals (§ 139a AO)

  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 26a und 26b UStG

  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 50e Abs. 1, 50f & 96 Abs. 7 EStG.

Rechtliche Konsequenzen und Strafen

Die Gegebenheiten des Einzelfalls sind ausschlaggebend, da das deutsche Strafrecht keine konkret im Vorhinein normierten Strafen kennt. Besonders im Steuerstrafrecht sind auch Nebenfolgen und außerstrafrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

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Es lassen sich jedoch Grundzüge der Strafzumessung allgemein zusammenfassen. Die typischsten Strafrahmen sind eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe gemäß § 40 StGB, die Einziehung nach § 73 StGB oder berufsrechtliche Folgen. Die Einziehung gemäß § 73 StgB bezieht sich dabei auf sämtliche Vermögenswerte, welche aus einer Straftat stammen.  

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Die Höhe des Steuerschadens ist maßgeblich für das Strafmaß, aber auch für die Prüfung einer Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO. So werden in der Regel für Taten, durch die ein Steuerschaden von bis zu 50.000 € verursacht worden ist, Geldstrafen verhängt.

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Zum anderen kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für den Regelfall ausgeurteilt werden. In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Worauf Sie jetzt achten sollten

Schweigen ist das oberste Gebot. Tätigen Sie keine Aussagen gegenüber Steuerfahndungsbehörden oder der Polizei. Gut zu wissen ist, dass das Schweigen im Ermittlungsverfahren niemals zu Ihren Lasten gewertet werden darf. Ihre Verteidigungschancen bleiben ebenfalls gewahrt.

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Im Steuerstrafrecht gibt es auch noch den Weg der Selbstanzeige, aber auch hier sollten Sie auf einen hochspezialisierten Anwalt nicht verzichten. Der Grundsatz hierbei ist: wer das Finanzamt über seine hinterzogenen Steuern informiert, geht straffrei aus. Voraussetzung hierfür sind, dass (1) die Finanzbehörden noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben und (2) sämtliche hinterzogenen Steuern abschließend erklärt werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige nicht wirksam. Die Selbstanzeige sollte nur durch einen spezialisierten Fachanwalt durchgeführt werden.

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Wir beraten und verteidigen Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens, vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch oder nutzen Sie unser Formular.

Was unabhängige Mandanten über uns sagen:

"Brilliante Anwältin für Strafrecht. Klug, clever und taktisch intelligent gelöst. Fr. Rolnik versteht ihren Beruf. Dank ihr wurde ich freigesprochen! Vielen vielen Dank. Kann diese Kanzlei nur empfehlen."

 

Mandant: D. I. aus Berlin

"Ich kann Frau Rolnik zu 100% empfehlen. Die Zusammenarbeit war gut und das Ergebnis auch. 5/5 "

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Mandant: M. S. aus Berlin

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