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Umweltstrafrecht

07. Rechtsgebiete

Ihre kompetente Verteidigung bei Vorwürfen aus dem Umweltstrafrecht

Wer in der heutigen Zeit gegen Umweltauflagen und Gesetze verstößt, hat nicht nur strafrechtliche Belastungen, sondern auch Image schädigende Verluste zu befürchten. In Zeiten des Klimawandels und einer hohen öffentlichen Sensitivität gilt es von Anfang an Experten an der Seite zu haben, die bei einer Beschuldigung souverän und routiniert die richtigen Verteidigungsmaßnahmen einleiten. Kaum ein anderes Rechtsgebiet hat so viele Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten wie das Umweltstrafrecht.

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Welche Delikte im Umweltrstrafrecht 

verteidigen wir?

Die Straftaten des Umweltstrafrechts sind in den §§ 324 ff. des Strafgesetzbuches geregelt.

  • rechtswidrige Verunreinigung der Gewässer gemäß § 324, des Bodens gemäß § 324a und der Luft gemäß § 325

  • Verletzung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 325 Abs.2 StGB

  • Schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 

  • Schutz vor gefährlichen Stoffen gemäß § 26 ff. ChemG

  • Bodenschutz gemäß § 26 BBodSchG

  • Wasserhaushaltsgesetz gemäß § 103 WHG

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz § 69 KrWG

  • Chemikaliengesetz gemäß § 69 BNatSchG

  • Bundesnaturschutz gemäß §§ 71, 71a BNatSchG

  • Anzeigeverpflichtung im BattG-Melderegister gemäß § 22 BattG

  • genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung  gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG

Rechtliche Konsequenzen und Strafen

Gegen Einzelpersonen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Unternehmen, kann ein Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Dabei richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach den näheren Umständen der Tat. Dieses kann bis zu 50.000 € betragen. In Sonderfällen, wenn ein Unternehmen für eine Straftat einer leitenden Mitarbeiterin oder eines leitenden Mitarbeiters haftet, kann die Geldbuße bis zu zehn Millionen betragen. Im Normalfall ist die Geldbuße aber geringer. 

Besonders schwerwiegende Handlungen können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei, drei oder fünf Jahren bestraft werden. Besonders schwerwiegende Straftaten sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn oder fünfzehn Jahren bewehrt.

 

Falls Ihnen eine konkreter Sachverhalt vorgeworfen wird kontaktieren Sie uns sofort. Profitieren Sie von einer individuellen und kompetenten Beratung und Verteidigung. 
 

Wir verteidigen Sie in allen Delikten des Umweltstrafrechts

Die Grenzen zwischen legalen und illegalen Aktivitäten sind für Personen und Unternehmen oft kaum zu unterscheiden. Daher passiert es regelmäßig unbeabsichtigt, dass es zu schwerwiegenden und weitreichenden Problemen kommen kann. Nur wer diese Spezialmaterie und deren Komplexität von Grund auf versteht, kann entsprechend glaubwürdig und authentisch gegenüber Richtern, Staatsanwälten, Behörden und der Öffentlichkeit auftreten, um einen potentiellen Schaden so gut es geht abzuwehren oder zumindest so klein wie möglich zu halten. Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen eine durch unsere jahrelange Praxiserfahrung, kompetente und maßgeschneiderte Verteidigung an. Wir agieren nicht nur als klassische Strafverteidiger, sondern bieten auch Compliance Programme zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung im Umweltstrafrecht an.

Was unabhängige Mandanten über uns sagen:

"Brilliante Anwältin für Strafrecht. Klug, clever und taktisch intelligent gelöst. Fr. Rolnik versteht ihren Beruf. Dank ihr wurde ich freigesprochen! Vielen vielen Dank. Kann diese Kanzlei nur empfehlen."

 

Mandant: D. I. aus Berlin

"Ich kann Frau Rolnik zu 100% empfehlen. Die Zusammenarbeit war gut und das Ergebnis auch. 5/5 "

Mandant: M. S. aus Berlin

Jetzt Anrufen:

+49 30 889 22 77 12

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