Verkehrsstrafrecht & Verkehrsrecht
10. Rechtsgebiete
Wir sind Ihre hochspezialisierte Kanzlei für Verkehrsstrafrecht & Verkehrsrecht
In kaum einem anderen Rechtsgebiet kann man so schnell und unvorhersehbar auf kompetente anwaltliche Hilfe angewiesen sein – sei es als Geschädigter eines Verkehrsunfalls oder Beschuldigter einer Verkehrsstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit – denn Verkehrsteilnehmer ist jeder, der sich auf öffentlichen Straßen fortbewegt. Ebenso unterschiedlich wie die Probleme der Mandanten sind die Ziele der Verteidigung und Vertretung.
Welche Delikte im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsrecht
verteidigen wir?
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Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB
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Fahren im Vollrausch (Alkohol oder Drogen) gemäß § 323a StGB
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Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG
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Nötigung (z. B. Drängeln oder Ausbremsen) gemäß § 240 StGB
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Fahrlässige Tötung § 222 StGB
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Fahrlässige Körperletzung gemäß § 229 StGB
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
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Fahren ohne einen Versicherungsschutz § 6 PflVG
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Gefährdung des Straßenverkehrs (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren – dazu zählen unter anderem die Missachtung der Vorfahrtsregeln sowie das Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Schnellstraßen) gemäß § 315c StGB
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Kennzeichenmissbrauch (Benutzung eines falschen Kennzeichens, Unkenntlichmachung o.ä.) gemäß §§ 22 StVG, § 267 StGB
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Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB
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Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 3 StVO
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Rotlichtverstöße
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Fahrzeugmängel
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Falsches Parken oder Halten
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Zu geringer Sicherheitsabstand
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Handy am Steuer
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und weitere Verkehrsdelikte
Rechtliche Konsequenzen und Strafen
Die Strafen der gewöhnlichen Verkehrsverstöße, kennen alle Verkehrsteilnehmer. Diese sind: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Im schlimmsten Falle wird die Fahrerlaubnis entzogen. Fahranfänger in der Probezeit müssen je nach Verstoß auch mit der Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen.
Andere Strafen drohen im Verkehrsstrafrecht. Hierbei handelt es sich um Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Des Weiteren kann es zu einer Geldstrafe kommen, diese wird je nach Schwere des Vergehens und wirtschaftlicher Situation des Betroffenen in Tagessätzen berechnet. Auch im Verkehrsstrafrecht gibt es Fahrverbote (in Strafsachen gem. § 44 StGB). Dies ist nicht mit dem gewöhnlich Fahrverbot gemäß § 25 StVG zu verwechseln. Dieses kann bis zu 6 Monaten andauern, also wesentlich länger als das Fahrverbot in Bußgeldsachen.
Auch keine Seltenheit ist der Fahrerlaubnisentzug mit einer entsprechend langen Sperrzeit. Ein anderer Schritt ist ein Eintrag ins Register: Das Verkehrsstrafrecht verlangt nicht nur einen Eintrag in das Fahreignungsregister (FAER), sondern auch in das Bundeszentralregister (BZR), welches alle Verurteilungen durch deutsche Strafgerichte enthält.
Sollten sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen wollen oder einer Verkehrsstraftat angeklagt sein lesen Sie sich unsere Verhaltenstipps durch und kontaktieren Sie uns direkt. Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation ohne Ihnen Versprechungen zu machen, die man nicht einhalten kann oder die schlicht falsch sind. Vertrauen Sie uns.
Wir verteidigen Ihre Rechte und Freiheit
Gerade im Verkehrsstrafrecht ist ein Rechtsanwalt gefordert, der das Strafverfahren nicht isoliert betrachtet, sondern den Beschuldigten darüber hinaus umfassend zu möglichen Folgeproblemen, z.B. mit der Fahrerlaubnisbehörde oder Versicherern, beraten und vertreten kann. So kann z.B. ein Deal mit der Staatsanwaltschaft, der zunächst günstig erscheint und das Strafverfahren beendet, den Beschuldigten später unter Umständen die Fahrerlaubnis kosten oder den Versicherungsschutz gefährden.
Setzen Sie auf unsere hochspezialisierten Rechtsanwälte und profitieren Sie von Expertise auf diesem Rechtsgebiet. Die Wahl eines fachkundigen Rechtsanwalt macht hier den großen Unterschied aus.
Was unabhängige Mandanten über uns sagen:
"Brilliante Anwältin für Strafrecht. Klug, clever und taktisch intelligent gelöst. Fr. Rolnik versteht ihren Beruf. Dank ihr wurde ich freigesprochen! Vielen vielen Dank. Kann diese Kanzlei nur empfehlen."
Mandant: D. I. aus Berlin
"Ich kann Frau Rolnik zu 100% empfehlen. Die Zusammenarbeit war gut und das Ergebnis auch. 5/5 "
Mandant: M. S. aus Berlin